Evoca Germany GmbH

Allgemeine Geschäftbedingungen

1. VERTRAGSABSCHLUSS

1.1 Unsere sämtlichen – auch zukünftigen Lieferungen und Leistungen einschließlich Beratungen und eventuelle Nebenleistungen erfolgen ausschließlich aufgrund unserer nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. Bedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen.

1.2 Unsere Angebote sind freibleibend. Lieferverträge und deren Änderungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

1.3 Geringfügige Abweichungen von Abbildung, Gewichts- und Maßangaben sind zulässig. Technische Verbesserungen bleiben vorbehalten.

2. LIEFERUNG

2.1 Die Lieferung erfolgt ab Werk oder Lager auf Rechnung des Bestellers. Die Gefahr geht mit der Verladung der Ware spätestens mit der Übergabe an den Abholer, Spediteur oder Frachtführer oder dem Verlassen der Ware aus unserem Lager bzw. Werk auf den Käufer über und zwar auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Dies gilt auch für Transporte zu Reparaturzwecken, mit Ausnahme solcher, zum Zwecke der von uns im Rahmen der Gewährleistung durchzuführenden Nachbesserung.

2.2 Versandweg, Beförderung und Verpackung bzw. sonstige Sicherungen sind unserer Wahl überlassen.

2.3 Etwaige Beschädigungen und Verluste sind sofort beim Empfang der Ware unter Geltendmachung der Ansprüche vom Frachtführer auf dem Frachtbrief bescheinigen zu lassen.

3. LIEFERZEIT UND LIEFERUNGSHINDERNISS

3.1 Lieferzeitangaben gelten nur annähernd, sofern nicht ein bestimmtes Lieferdatum bestätigt wurde. Lieferfristen beginnen mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und aller sonstigen vom Besteller für die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages zu schaffenden Voraussetzungen. Sie gelten als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das Werk/Lager verlassen hat oder bei Versendungsunmöglichkeit die Versandbereitschaft dem Besteller gemeldet ist. Letzteres gilt entsprechend, wenn die Lieferung sich aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat.

3.2 Bei späteren Änderungen des Vertrages durch den Besteller, die die Lieferfrist beeinflussen, kann sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang verlängern.

3.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhersehbarer außergewöhnlicher Ereignisse, die wir trotz der nach den Verhältnissen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten – auch wenn sie beim Vorlieferanten eintreten – soweit sie auf die Fertigstellung oder Anlieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Hierzu gehören insbesondere behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe und Verzögerungen in der Anlieferung von Roh- und Hilfsstoffen. Wird durch die vorgenannten Ereignisse die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei, ohne dass der Besteller Schadensersatz verlangen kann. Sofern die Lieferverzögerung länger als 2 Monate dauert, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Treten die vorgenannten Hindernisse beim Besteller ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnehmerverpflichtung. Die Vertragspartner sind verpflichtet, zum anderen Teil Anfang und Ende von Hindernissen der erwähnten Art unverzüglich mitzuteilen.

3.4 Bei Lieferverzug hat der Besteller uns eine angemessene Nachfrist von mindestens 4 Wochen zu setzen.

4. PREISE

4.1 Unsere Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer, ausschließlich Verpackung soweit nichts anderes vereinbart ist.

4.2 Falls bis zum Liefertag Änderungen der Preisgrundlage eintreten, behalten wir uns eine entsprechende Anpassung unserer Preise vor. Eine solche Preiserhöhung behalten wir uns jedoch nur vor für Lieferungen oder Leistungen, die später als 4 Monate nach Vertragsabschluss zu erbringen sind.

4.3 Für Aufträge, für die keine Preise vereinbart sind oder bei Lieferung zu Listenpreisen, gelten unsere am Liefertag gültigen Preise.

5. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

5.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen.

5.2 Bei Überschreitung der 30-tägigen Zahlungsfrist werden Zinsen und Kosten gemäß den jeweiligen Banksätzen für kurzfristige Kredite berechnet, mindestens jedoch sind 8 % p. a. über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs.2 BGB) zu bezahlen.

5.3 Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarungen.

5.4 Aufrechnungen mit bestrittenen Gegenansprüchen sowie die Zurückhaltung von Zahlungen sind ausgeschlossen.

6. EIGENTUMSVORBEHALT

6.1 Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldo-Forderungen, die uns aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

6.2 Be- oder Verarbeitung von uns gelieferter, noch in unserem Eigentum stehender Ware erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt uns der Besteller das (Mit-) Eigentum an der dadurch entstehenden Sache ab, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren.

6.3 Der Besteller darf die gelieferte Ware nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr und nur dann veräußern oder verwenden, wenn seine Abnehmer die Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung nicht ausgeschlossen haben. Sicherungsübereignungen und/oder Verpfändungen der Vorbehaltsware sind dem Besteller nicht gestattet.

6.4 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir unsere Rechte wahrnehmen können.

6.5 Zur Sicherung unserer sämtlichen, auch künftig entstehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, tritt der Besteller bereits jetzt alle Forderungen (einschließlich solcher aus Kontokorrent) mit Nebenrechten an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung und sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware entstehen. Wir nehmen diese Abtretung an.

6.6 Erfolgt die Veräußerung oder sonstige Verwendung unserer Vorbehaltsware zusammen mit der Veräußerung oder sonstigen Verwendung von Gegenständen, an denen Rechte Dritter bestehen, so beschränkt sich die Voraus Abtretung auf den Fakturenwert unserer Rechnungen.

6.7 Der Besteller ist zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder sonstigem Vermögensverfall des Bestellers können wir die Einziehungsermächtigung widerrufen.

6.8 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

6.9 Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes erfordert keinen Rücktritt des Lieferers; in diesen Handlungen oder einer Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.

7. GEWÄHRLEISTUNG

7.1 Wir gewährleisten die Mängelfreiheit der verkauften Geräte und Ersatzteile für die Dauer von 24 Monaten ab Lieferung. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf die bestimmungsgemäße Abnutzung der Kaufsache oder von Teilen hiervon.

7.2 Unsere Leistung beschränkt sich im Gewährleistungsfall für uns wahlweise auf die für den Käufer kostenfreie Ersatzlieferung des mangelhaften Teils der Kaufsache oder Ersatzlieferung oder Reparatur der Kaufsache selbst. Der Ausbau des defekten Teils sowie der Einbau des im Rahmen der Gewährleistung gelieferten mangelfreien Ersatzteils obliegt dem Käufer. Die hierbei entstehenden Transport-, Wege-, Arbeits- und weiteren Materialkosten des Käufers sind durch die dem Käufer eingeräumte Mängelablöse abgegolten.

7.3 a) Wählt der Käufer wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, so steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.

b) Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware bei ihm, wenn dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Ware. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht oder verschwiegen oder eine Garantie übernommen haben.

c) Das Recht zur Minderung bleibt unberührt.

d) Weitere Schadensersatzansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen

7.4 Der Käufer kann den Kaufpreis mindern oder vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn uns die Nacherfüllung unmöglich ist oder auch beim zweiten Nachbesserungsversuch fehlgeschlagen ist.

7.5 Die Gewährleistungsansprüche des Käufers entfallen, wenn und soweit dieser die ihm gemäß unserer Betriebsanleitung obliegenden Wartungsvorschriften nicht beachtet hat und/oder wenn die Kaufsache unsachgemäß behandelt worden ist und/oder wenn der Mangel auf die Verwendung ungeeigneter Füllprodukte oder auf das Unterlassen des Einbaus eines erforderlichen Entkalkungsfilters zurückzuführen ist.

7.6 Als Beschaffenheit der Kaufsache gilt nur unsere Produktbeschreibung als vereinbart, welche dem Käufer vorliegt und Vertragsbestandteil geworden ist.

7.7 Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

8. HAFTUNG

8.1 Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Zusicherung der Abwesenheit eines Mangels oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Zusicherung der Abwesenheit eines Mangels gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

8.2 Der Ausschluss der Haftung gilt im gleichen Umfang für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen

9. TEILNICHTIGKEIT

9.1 Sollte eine Bestimmung in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen dem Besteller und uns unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

10. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT

10.1 Der Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens.

10.2 Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

10.3 Es gilt im Rahmen eines evtl. Rechtsstreites ausschließlich deutsches Zivilprozessrecht. Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).